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Steuerrecht – Urteile im Mai 2014

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Steuerrecht - Urteile im Mai 2014An dieser Stelle möchten wir Ihnen die neuesten Urteile zum Thema Steuerrecht vorstellen. Erfahren Sie mehr über folgende Urteile: Ehegatten-Arbeitsverhältnis mit Minilohn und teurem Dienstwagen ++ Rückforderung von Investitionszulage nach Produktionsverlagerung ins Ausland ++ Geschäftsführer haftet für nicht abgeführte Lohnsteuer ++ Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen

Ehegatten-Arbeitsverhältnis mit Minilohn und teurem Dienstwagen

Die Überlassung eines Pkws im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses kann nur unter der Voraussetzung anerkannt werden, dass die Konditionen der eingeräumten Pkw-Nutzung im konkreten Arbeitsverhältnis auch fremdüblich sind. In dem entschiedenen Fall hielt die Überlassung eines 40.000 Euro teuren VW Tiguan durch einen selbstständigen Handelsvertreter an seine Ehefrau bei einem Monatsverdienst von lediglich 150 Euro einem Fremdvergleich nicht stand. Aus dem geldwerten Vorteil für die Nutzung des Pkws und der Vergütung errechneten die Richter gerade einmal einen Stundenlohn von 2,20 Euro für die von der Ehefrau zu leistenden Arbeiten. Der Arbeitsvertrag diente daher offensichtlich nur dazu, ihr steuervergünstigt einen Zweitwagen zu finanzieren.

Beschluss des BFH vom 21.01.2014
X B 181/13
BFH/NV 2014, 523

Rückforderung von Investitionszulage nach Produktionsverlagerung ins Ausland

Die Förderung von Investitionen durch Investitionszulagen ist stets an die Einhaltung von bestimmten Bindungsvoraussetzungen geknüpft, die sich meist über mehrere Jahre erstrecken. Werden sie nicht eingehalten, so ist die Investitionszulage für die zunächst begünstigten Wirtschaftsgüter zurückzufordern. Einen Rückforderungsgrund stellt in der Regel die Verlegung des Betriebs vom Fördergebiet ins Ausland dar. Von der dann gebotenen Rückforderung der Fördermittel kann laut Bundesfinanzhof auch nicht nach den Grundsätzen über das zulagenunschädliche Ausscheiden technisch abgenutzter oder wirtschaftlich verbrauchter Wirtschaftsgüter vor Ablauf der gesetzlichen Bindungsfrist abgesehen werden.

Urteil des BFH vom 14.11.2013
III R 17/12
BB 2014, 342
StE 2014, 104

Geschäftsführer haftet für nicht abgeführte Lohnsteuer

Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis der Gesellschaft infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden, persönlich für die Steuerschulden. Gesetzlicher Vertreter ist bei einer GmbH deren Geschäftsführer. Im Falle einer mit der Geschäftsführung betrauten Komplementär-GmbH hat er in dieser Funktion auch für die Erfüllung der Pflichten der KG Sorge zu tragen.

Der wegen der rechtswidrigen Nichtabführung von Lohnsteuer von der Finanzbehörde in Anspruch genommene Geschäftsführer kann sich auch nicht darauf berufen, dass er nach der internen Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem Mitgeschäftsführer allein für den Vertrieb zuständig gewesen sei und sich der andere Geschäftsführer um die Erfüllung der steuerlichen Pflichten gekümmert habe. Dies schließt eine Pflichtverletzung nicht aus, da nach dem Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters, diesem zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen obliegt. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist. Da im konkreten Fall der in Anspruch genommene Geschäftsführer den Nachweis nicht erbringen konnte, dass er sich in regelmäßigen Abständen darüber informiert hat, ob die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt werden, musste er für die Steuerschulden der KG persönlich aufkommen.

Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 10.12.2013
3 K 1632/12
JURIS online

Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen

Ein Steuerpflichtiger musste zunächst eine erhebliche Einkommensteuernachzahlung leisten. Als sich später der endgültige Ausfall einer Kaufpreisforderung herausstellte, erstattete das Finanzamt die auf das Geschäft entfallende Einkommensteuer sowie Zinsen auf die Einkommensteuererstattung i.H.v. 118.101 Euro zurück. Dafür erhob der Fiskus allerdings Kapitalertragssteuer.

Dar Bundesfinanzhof bestätigte den entsprechenden Steuerbescheid. Bei Erstattungszinsen nach § 233a AO (Abgabenordnung) handelt es sich um steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Urteil des BFH vom 12.11.2013
VIII R 36/10
DB 2014, 333
DStR 2014, 316


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